Zusätzliche Informationen zu: Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  Inhaltsverzeichnis einblenden  


1 Vorbemerkungen

Im Folgenden finden Sie die Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung) so aufbereitet, dass sich wesentliche Inhalte auch ohne besondere juristische Vorkenntnisse erschließen lassen. Dieser Zielsetzung folgend werden nicht alle Inhalte der Verordnung dargestellt. Zur Klärung von speziellen Fragen oder von Aspekten die nicht dargestellt sind, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, bei Fragen zum Vollzug an die zuständige Behörde.
Die dargestellten Informationen sind zur Orientierung gedacht, eine rechtliche Vebindlichkeit ist nicht gegeben.
Mit Einführung der Bioabfallverordnung am 01.10.1998 trägt die Bundesregierung der wachsenden Bedeutung der biologischen Abfallbehandlung Rechnung. Durch die Bioabfallverordnung erhält die Landwirtschaft eine erheblich höhere Rechtssicherheit bei der Verwertung von Komposten aus Bioabfällen und die Gewähr dafür, dass nur Materialien mit niedrigen Schadstoffgehalten zum Einsatz kommen.


2 Anwendungsbereich und Betroffene

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen:Betroffene:
-Unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden
-Behandlung und Untersuchung von Bioabfällen und Gemischen
-Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie private Dritte, Verbände, Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft soweit ihnen die Verwertung von Bioabfällen übertragen wurde
-Erzeuger/Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen
-Behandler von Bioabfällen und Hersteller von Gemischen
-Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden

Die Regelungen der Verordnung gelten nicht:
-für Haus-, Nutz- und Kleingärten
-Flächen des Landschaftsbau und der Landschaftsgestaltung / Rekultivierung
-für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus auf betriebseigenen Flächen
-im Anwendungsbereich der Klärschlammverordnung (auch Schlämme aus kommunalen Kläranlagen)
für Stoffe, deren Entsorgung anderen Rechtsvorschriften unterliegt
-Landwirtschaftliche Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Stallmist), die im Rahmen der “guten fachlichen Praxis” von landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden


3 Pflichten der Behandler & Bewirtschafter

Die folgende Übersicht faßt die Pflichten, welche die Bioabfallverordnung für Behandler von Bioabfällen und Bewirtschafter festlegt zusammen:

Pflichten des Bioabfallbehandlers:Vom Bioabfallbehandler durchzuführende Untersuchungen:
-Nachweis der Ergebnisse der hygienischen Untersuchungen gemäß § 3 Abs.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung
-Nachweis der Vergleichbarkeit der Hygieneprüfungen gemäß § 3 Abs.5 Satz 3 innerhalb von drei Monaten
-Nachweis der gesammelten Ergebnisse der Untersuchungen auf Schwermetalle und anderer Parameter gemäß § 4 Abs.5 und § 5 Abs.3 jedes halbe Jahr bei der zuständigen Behörde
-Verwertungsnachweis gemäß § 11 Abs.2 für jede Lieferung zur Verwertung auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartenbaulich genutzten Böden
-direkte hygienische Prozessprüfung des Behandlungsverfahrens gemäß Anhang 2 einmalig (bei gekauften Baumustern: Konformitätsprüfung)
-indirekte hygienische Prozeßprüfung (Temperaturmessung) gemäß Anhang 2
-Prüfung des Endproduktes auf Salmonellen und keimfähiges Unkraut gemäß Anhang 2
-Gehalt an Schwermetallen, pH-Wert, Salzgehalt, organische Substanz, Trockenmasse, Fremdstoffgehalt

Pflichten des Bewirtschafters:Vom Bewirtschafter durchzuführende Untersuchungen:
-Anzeige der Aufbringungsfläche bei der Erstaufbringung von Bioabfällen innerhalb von 2 Wochen
-Nachweis der Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 9 Abs.2 Satz 1 innerhalb von 3 Monaten nach der Aufbringung
-Schwermetallgehalte des Bodens
-pH-Wert


4 Begriffsbestimmungen

Bioabfälle:
Bioabfälle sind behandelte oder unbehandelte biologisch abbaubare Abfälle pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die auf landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Flächen aufgebracht werden. Der Anhang 1 zur Verordnung enthält 33 Abfälle mit hohem organischem Anteil, die für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeignet sind. Auf Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit wird in Anhang 1 ebenfalls hingewiesen. Als Bioabfälle gelten insbesondere Komposte, die aus den in braunen oder grünen Tonnen getrennt erfaßten Bioabfällen aus privaten Haushalten hergestellt wurden. Der Verordnung unterliegen auch die Verwertung von Grünschnitt und Rinden sowie Rückstände zur Verwertung aus dem Bereich der Nahrungsmittelherstellung.
Biologisch abbaubare Abfälle, die in diesem Anhang nicht erwähnt sind, dürfen nur nach einzelfallbezogener Genehmigung in der Landwirtschaft oder im Gartenbau verwendet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Materialien nicht ausreichender Qualität von der Verwertung ausgeschlossen werden. Gemische, die unter Verwendung von Bioabfällen hergestellt werden, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen der Bioabfallverordnung.

Behandlung:
Kompostierung, Vergärung oder andere Arten des gesteuerten Abbaus von Bioabfällen zur Hygienisierung.

Behandelte Bioabfälle:
Komposte, Gärrückstände oder anderweitig hygienisierte Bioabfälle einschließlich einer erfolgenden Vermischung mit zulässigen Materialien.

Gemische:
Mischung von behandelten Bioabfällen miteinander, mit unbehandelten Bioabfällen, mit Wirtschaftsdüngern, zugelassenen Düngemitteln, Bodenmaterialien, Torf und Mineralien (siehe Anhang 1 Nr. 2 ).

Eigenverwertung:
-Aufbringung der auf betriebseigenen Böden angefallenen pflanzlichen Bioabfälle auf betriebseigene Böden. Der Begriff “betriebseigen” schließt auch gepachtete Böden mit ein.
-Zur Eigenverwertung gehören auch die bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefallenen pflanzlichen Bioabfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden des Dienstleisters aufgebracht werden.
-Als Eigenverwertung gilt auch die anteilige Rücknahme von unbehandelten pflanzlichen Bioabfällen aus gemeinschaftlicher Verarbeitung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Erzeugerzusammenschlüsse durch den Erzeuger zur Aufbringung auf betriebseigene Böden (z.B. Winzer nehmen Trub und Trester von Winzergenossenschaften zurück und bringen diese auf von ihnen bewirtschaftete Weinanbauflächen aus).


5 Eckpunkte der Bioabfallverordnung

5.1 Anforderungen an Behandlung & Aufbringung
Die Bioabfälle müssen vor einer Abgabe oder der Herstellung von Gemischen einer Behandlung zugeführt werden, welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet. Die dabei zu beachtenden Anforderungen sind in Anhang 2 der Bioabfallverordnung festgelegt.
Bioabfallbehandler haben von einer unabhängigen und von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle Untersuchungen zur Qualität des Behandlungsprozesses und des Produkts durchführen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind den zuständigen Behörden vorzulegen.
Die im Detail zu beachtenden Vorschriften zum Nachweis der Unbedenklichkeit sowie zu Art und Umfang der einzusetzenden Verfahren zur Überprüfung des Behandlungsprozesses und der Produkte sind Bestandteil des Anhang 2 der Verordnung.

Ausnahmen:
Nur die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 besonders benannten, unvermischten Bioabfälle oder von der zuständigen Behörde zugelassene Abfälle dürfen ohne Behandlung sowie in behandelter Form ohne Untersuchungen abgegeben, zur Gemischherstellung verwendet oder aufgebracht werden.

Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Aufbringung:
Der Bioabfallbehandler darf Bioabfälle nur abgeben oder auf betriebseigene Flächen aufbringen, solange die in der Bioabfallverordnung genannten Grenzwerte für verschiedene Schwermetalle nicht überschritten werden.
Die Verordnung unterscheidet dabei je nach zulässigem Schwermetallgehalt zwei unterschiedliche Schadstoffkategorien:

1.Schadstoffkategorie2.(verschärfte) Schadstoffkategorie
Maximal zulässiger Schwermetallgehalt [mg/Kilogramm Trockenmasse]:
Blei: 150
Cadmium: 1,5
Chrom: 100
Kupfer: 100
Nickel: 50
Quecksilber: 1
Zink: 400
Maximal zulässiger Schwermetallgehalt [mg/Kilogramm Trockenmasse]:
Blei: 100
Cadmium: 1
Chrom: 70
Kupfer: 70
Nickel: 35
Quecksilber: 0,7
Zink: 300
=>Überschreitung: Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Aufbringung
Es dürfen maximal 20 Tonnen Bioabfall innerhalb von drei Jahren pro Hektar aufgebracht werden.
=>Überschreitung: Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Aufbringung
Es dürfen 30 Tonnen Bioabfälle in drei Jahren pro Hektar aufgebracht werden.

Die Verordnung legt Pflichtuntersuchungen durch unabhängige von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bestimmte Stellen zur Frage der Einhaltung von in der Verordnung genannten Schwellenwerten für die maximale Konzentration von Schwermetallen in den behandelten aufzubringenden Bioabfällen fest. Zusätzlich sind pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrückstand und Fremdstoffanteil zu bestimmen.
Schadstoffuntersuchungen sind im Regelfall mindestens im vierteljährlichen Rhythmus oder je 2000 t eingesetzter Bioabfälle durchzuführen.
Abgesehen von den Schwermetallen kann die zuständige Behörde Untersuchungen für andere Schadstoffe vorschreiben, wenn Anhaltspunkte für erhöhte Belastungen vorliegen.
Auf forstwirtschaftlich genutzte Böden dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger behördlicher Genehmigung Bioabfälle und Gemische aufgebracht werden.
Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich der Aufbringung von Bioabfällen auf Dauergrünland sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen.
Auf derselben Fläche dürfen innerhalb von drei Jahren nur entweder Bioabfälle und Gemische nach der Bioabfallverordnung oder Klärschlämme nach der Klärschlammverordnung aufgebracht werden, damit nicht über eine Kombination beider Maßnahmen eine über die jeweiligen Grenzwerte hinausgehende Schwermetallanreicherung des Bodens eintreten kann.
Durch zusätzliche Regelungen für Gemische wird vermieden, dass Materialien mit zu hohen Gehalten an Schadstoffen mit schadstoffarmen Materialien vermischt werden.


5.2 Bodenuntersuchungen
Der Bewirtschafter hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufbringung von behandelten Bioabfällen oder Gemischen die Aufbringungsflächen anzugeben.
Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen ist eine Untersuchung des Bodens auf Schwermetalle und eine pH-Wert Bestimmung durchzuführen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Bestehen Anhaltspunkte, dass die in der Bioabfallverordnung festgesetzten und je nach Bodenart und festgestelltem pH-Wert differierenden Bodengrenzwerte überschritten werden, soll ein erneutes Aufbringen von behandelten Bioabfällen und Gemischen untersagt werden.
Eine Bodenuntersuchung ist nicht erforderlich, falls bestimmte niedrig- oder unbelastete Bioabfälle (Anhang 1 Nr.1 Spalte 3), die beispielsweise auch auf Dauergrünland aufgebracht werden können, verwertet werden.

Ausnahmen für Bewirtschafter für Kleinflächen:
Die Angabe der Aufbringungsfläche und die entsprechenden Bodenuntersuchungen entfallen, wenn Bioabfälle und Gemische durch die Bewirtschafter von Kleinflächen aufgebracht werden sollen, die insgesamt maximal 1 Ha Fläche bewirtschaften.


5.3 Nachweispflichten
Neben umfassenden Dokumentationspflichten für die interne Prozeßprüfung haben die Bioabfallbehandler und Gemischhersteller zahlreiche Nachweispflichten zu erfüllen:
-Insbesondere Art, Bezugsquelle und Menge der für die Behandlung verwendeten Materialien sind aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten. Die geführten Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
-Bei jeder Abgabe von Bioabfallprodukten ist ein Lieferschein zu erstellen, der unter anderem Angaben enthält über den Abgeber, Abnehmer beziehungsweise Flächenbewirtschafter, die Aufbringungsfläche, die Beschreibung des abgegebenen Materials und dessen Behandlung, die gemessenen Schwermetallgehalte und den gemessenen pH-Wert, die Untersuchungsstellen und den Zeitpunkt der Untersuchung des Materials sowie die Bodenuntersuchungen. Zeitgleich mit der Abgabe der Bioabfallprodukte muss eine Mehrausfertigung des Lieferscheins der zuständigen Behörde übersendet werden. Bewirtschafter und Abgeber haben ihre Ausfertigungen des Lieferscheins 30 Jahre aufzubewahren.

Privilegierung von Gütegemeinschaften
Die Bioabfallverordnung sieht für Mitglieder einer Gütegemeinschaft, die eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, Vereinfachungen in den Nachweis- und Dokumentationspflichten vor. So können die Mitglieder einer Gütegemeinschaft beispielsweise freigestellt werden von:
-der Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Behandlungsprozesse und der behandelten Bioabfälle (unabhängig davon bleiben freilich die strengen Behandlungskriterien der Bioabfallverordnung bestehen und sind einzuhalten).
-der Pflicht zur Bodenuntersuchung.
-der Untersuchung je 2000 t Frischmasse sowie der monatlichen Untersuchung auf Schwermetalle oder Fremdstoffe.
-den beschriebenen Lieferscheinpflichten. Die Abgeber haben statt dessen alle zwölf Monate für den zurückliegenden Zeitraum der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen.


6 Abgrenzung Bioabfallverordnung / Tierkörperbeseitigungsgesetz

Für die Verwertung innerhalb der Bioabfallverordnung sind Abfälle tierischer Herkunft nur dann zugelassen, wenn sie in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung oder in privaten Haushalten nur in geringen Mengen anfallen Eine geringe Menge entspricht den Tierkörperteilen/-erzeugnissen, Speiseabfällen, die in einem 4-Personen-Haushalt anfallen (maximal 10 kg/Tag). Davon ist in der Regel bei Speisegaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung nicht auszugehen.
Sind Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ausnahmsweise nicht nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes sondern entsprechend der Bioabfallverordnung zu entsorgen, müssen die Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer die Bioabfälle vor einer Aufbringung oder der Herstellung von Gemischen einer Behandlung zuzuführen, welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet.
Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen unterliegen in der Regel der Bioabfallverordnung.

Zum Anfang


Information von: BIfA i.A. des StMUGV   Geändert am: