1 Vorbemerkungen
Im Folgenden finden Sie die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall so aufbereitet, dass sich wesentliche Inhalte auch ohne besonderes juristisches Vorwissen erschließen. Dieser Zielsetzung folgend werden nicht alle Inhalte der Verordnung dargestellt. Zur Klärung von Fragen, die über die folgenden Ausführungen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, bei Fragen zum Vollzug an die zuständige Behörde.
2 Betroffene der Verordnung
Nach dem Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz (§ 54 KrW-/AbfG) haben
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen in Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- Betreiber von Anlagen, in regelmäßig besonders ü berwachungsbedürftige Abfälle anfallen,
- Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
- Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen
einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen wegen der
1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
3. Entsorgungsprobleme bei Produkten oder Erzeugnissen
erforderlich ist.
Anlagen, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben, werden durch Verordnung bestimmt. Nach der Verordnung Betriebsbeauftragte für Abfall sind die Betreiber folgender Anlagen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall verpflichtet:
- Ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfä llen
- Ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen oder zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde
- Ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,5 Tonnen je Stunde
- Ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern
- Ortsfesten Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4000 Quadratmetern
- Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium
- Fabriken oder Fabrikationsanlagen zur Herstellung von:
-anorganischen Säuren, Laugen und Salzen
-organischen Lösemitteln,
-Farb- und Anstrichmitteln,
-Kältemitteln,
-polychlorierten Biphenylen und Terphenylen
-Pharmazeutika
-Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
- Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgestattet sind
- Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdö lerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl
- Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen oder Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen
- Krankenhäusern oder Kliniken
Wenn sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall ergibt, kann die zuständige Behö rde seine Bestellung auch dann anordnen, wenn es sich nicht um eine in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall genannte Anlage handelt
3 Bestellung von Betriebsbeaftragten für Abfall
- Je nach Größe der Anlage oder der Menge der darin zu bewä ltigenden Aufgaben kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, dass der Betreiber mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat.
- Ein Betreiber mehrerer Anlagen kann einen einzigen Abfallbeauftragten fü r mehrere Anlagen einsetzen, wenn eine sachgemäße Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben gewährleistet wird.
- Sind mehrere Betreiber in einem Konzern zusammengefaßt, kann die zuständige Behörde den Betreibern die Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Betriebsbeauftragten für Abfall gestatten. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass in den Anlagen Personal mit der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Verfügung steht,
- Die Bestellung von nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten kann von der zuständigen Behörde auf Antrag gestattet werden.
4 Aufgaben der Betriebsbeauftragten für Abfall
Nach § 55 KrW-/AbfG hat der Betriebsbeauftragte für Abfall
- den Betreiber und die Betriebsangehörigen in abfallwirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten,
- den Weg der Abfälle zu überwachen.
- die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und der erteilten Bedingungen und Auflagen zu überwachen (insbesondere Kontrolle der Betriebsstätten und Abfälle in regelmäßigen Abstä nden, Mitteilung von Mängeln und Vorschlägen zur Beseitigung),
- die Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen durch Abfä ;lle und Gegenmaßnahmen aufzuklären,
- auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken,
- jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. |