1 Vorbemerkungen
Im Folgenden finden Sie die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Klärschlammverordnung in Bayern so aufbereitet, dass sich wesentliche Inhalte auch ohne besonderes juristisches Vorwissen erschließen lassen. Dieser Zielsetzung folgend werden nicht alle Inhalte der Verordnung dargestellt. Zur Klärung von Fragen, die ü ber die folgenden Ausführungen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, bei Fragen zum Vollzug an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt landwirtschaftlich verwertbarer Klärschlamm nicht mehr wie bisher als Wirtschaftsgut, sondern wird als „Abfall zur Verwertung“ eingestuft und unterliegt damit dem Regime des Abfallrechts.
Da der Klärschlamm bei der Aufbringung auf Nutzflächen als Dü ngemittel verwendet wird, können auch die Regelungen des Dü ngemittelrecht greifen. Während sich die Klärschlammverordnung im wesentlichen mit der Verhinderung unzulässiger Schadstoffgehalte befasst, werden die qualitativen Anforderungen an den Klärschlamm als Dünger durch das Düngemittelrecht geregelt.
2 Betroffene der Verordnung
- Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen, soweit sie Klärschlamm zum Zweck der Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Bodenflächen abgeben. Die AbfklärV findet auch Anwendung, wenn der Klärschlamm zur Kompostierung und späteren landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung an eine Kompostieranlage weitergegeben wird.
- Transporteure von Klärschlamm
- Landwirte und Gärtner, die Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen auf ihre Nutzflächen aufbringen.
3 Begriffsbestimmungen
- Klärschlamm ist der bei der Abwasserbehandlung anfallende Schlamm. Er kann entwässert oder getrocknet sein. Klärschlammgemische mit anderen Stoffen, z.B. Gülle, Stroh, Baumrinde oder Sägemehl und Klä rschlammkomposte gelten ebenfalls als Klärschlamm.
- Rohschlamm ist Schlamm, der Kläranlagen unbehandelt entnommen wird.
- Nicht als landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzflächen gelten private Flächen, in denen nur Produkte für den Eigenbedarf angebaut werden (z.B. privater Nutzgarten)
4 Voraussetzung für die Klärschlammaufbringung
Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nur aufgebracht werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Aufbringung auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der Boden-, Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet ist. Beim Aufbringen von Schlamm aus Kleinkläranlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf betriebseigene Ackerflächen bestehen Erleichterungen von den folgenden Regelungen.
4.1 Untersuchung des Klärschlamms}
Die Anlagenbetreiber müssen in Abständen von längstens sechs Monaten Klärschlammproben untersuchen lassen. Die Untersuchungen betreffen:
- Nährstoffgehalte: Stickstoff, Phosphat, Kalium, Magnesium
- Schadstoffe: AOX
- Schwermetalle: Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink
- Sonstiges: pH-Wert, Trockenrückstand, organische Substanz, basisch wirksame Stoffe
Vor dem erstmaligen Aufbringen und dann in Abständen von längstens zwei Jahren müssen Klärschlammproben auf die Gehalte an PCB, Dioxinen und Furanen untersucht werden.
4.2 Untersuchung des Bodens
Ebenfalls müssen die Bodenflächen, auf denen der Klärschlamm aufgebracht werden soll, vor der ersten Aufbringung und dann im Abstand von 10 Jahren untersucht werden:
- pH-Wert
- Nährstoffgehalte: Phosphat, Kalium, Magnesium
- Schwermetalle: Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink
Die Kosten für die Untersuchungen muß der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage übernehmen. Die Untersuchungen sind entsprechend der Anweisung im Anhang 1 zur AbfKlärV oder den Weisungen der zustä ndigen Behörde vorzunehmen.
5 Beschränkungen und Verbote
Grundsätzlich Verboten ist das Aufbringen von Rohschlamm oder industriellen Klärschlämmen.
Verboten ist ferner das Aufbringen von Klärschlamm insbesondere
- auf Gemüse- und Obstanbauflächen (Kartoffeln gelten nicht als Gemüse, eine Klärschlammaufbringung ist deshalb grundsätzlich möglich, unmittelbar vor dem Auspflanzen und während der Vegetationszeit sollte von einer Ausbringung abgesehen werden),
- auf Dauergrünland und forstwirtschaftlich genutzten Böden,
- auf Ackerflächen mit Feldfutteranbau,
- in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Nationalparks,
- in den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten,
- falls die für den Schlamm und / oder den Boden in der Verordnung festgesetzten Grenzwerten überschritten sind.
6 Aufbringungsmenge
Innerhalb von 3 Jahren dürfen höchstens 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar aufgebracht werden. Die Aufbringungsmenge kann in beliebig vielen Teilmengen innerhalb dieses Zeitraumes aufgebracht werden, sofern Belange des Immissionsschutzes und der Nährstoffbedarf der Pflanzen berücksichtigt werden.
Bei Klärschlammkompost verdoppelt sich die Menge auf 10 t/ha, wenn er höchstens die Hälfte der o. g. organischen Schadstoffe enthält.
Die folgende Tabelle zeigt welche Menge an Klärschlamm (m3/ha) aufgebracht werden kann, um bei einem bestimmten Trockensubstanzgehalt die erlaubte Gesamtmenge an Trockenmasse nicht zu überschreiten.
 | aufzubringende Trockenmasse: |
| Trockensubstanz-gehalt des Schlammes | 1,0 t | 1,5 t | 2,0 t | 2,5 t | 3,0 t | 3,5 t | 4,0 t | 4,5 t | 5,0 t |
| 2,0 % | 50 | 75 | 100 | 125 | 150 | 175 | 200 | 225 | 250 |
| 2,5 % | 40 | 60 | 80 | 100 | 120 | 140 | 160 | 180 | 200 |
| 3,0 % | 33 | 50 | 67 | 83 | 100 | 116 | 133 | 150 | 167 |
| 3,5 % | 29 | 43 | 57 | 72 | 86 | 100 | 114 | 128 | 143 |
| 4,0 % | 25 | 38 | 50 | 62 | 75 | 87 | 100 | 112 | 125 |
| 4,5 % | 22 | 33 | 45 | 56 | 66 | 78 | 89 | 100 | 111 |
| 5,0 % | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 | 100 |
| 6,0 % | 17 | 25 | 33 | 42 | 50 | 58 | 67 | 75 | 83 |
| 7,0 % | 14 | 21 | 29 | 36 | 43 | 50 | 57 | 64 | 71 |
| 8,0 % | 12 | 19 | 25 | 31 | 38 | 44 | 50 | 56 | 61 |
| 9,0 % | 11 | 17 | 22 | 28 | 33 | 39 | 45 | 50 | 55 |
| 10,0 % | 10 | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 45 | 50 |
| 15,0 % | 7 | 10 | 13 | 17 | 20 | 23 | 27 | 30 | 33 |
| 20,0 % | 5 | 8 | 10 | 13 | 15 | 18 | 20 | 23 | 25 |
| 25,0 % | 4 | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 | 16 | 18 | 20 |
| 30,0 % | 3 | 5 | 7 | 8 | 10 | 12 | 13 | 15 | 17 |
| 40,0 % | 2 | 4 | 5 | 6 | 8 | 9 | 10 | 11 | 13 |
7 Nachweispflichten
Lieferschein
Der Lieferschein nach dem zwingenden Muster in Anhang 2 der AbfklärV besteht aus einem Original und 6 Durchschlägen. Spätestens zwei Wochen vor der Abgabe der Klärschlamms, muß der Anlagenbetreiber die Aufbringung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Ernährung anzeigen, und zwar durch die Einsendung je einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins.
Auf dem Lieferschein muss der Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms vermerkt sein. Er wird dem Beförderer übergeben, der ihn während des Transports mitführen muss. Die Anlieferung und das Aufbringen des Klärschlamms vom Abnehmer bestätigt werden.
Abnehmer und Beförderer behalten je eine Durchschrift des Lieferscheins, eine weitere Durchschrift sendet der Beförderer an die für die Abwasserbehandlungsanlage und die Aufbringungsfläche zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Das Original geht an den Anlagenbetreiber. Das Original des Lieferscheins ist 30 Jahre lang aufzubewahren, dem Abnehmer wird empfohlen, seine Durchschrift 6 Jahre aufzubewahren.
Die Nachweispflichten gelten auch wenn der Anlagenbetreiber den Klä rschlamm auf eigene Flächen aufbringt.
Register
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, ein Register mit Angaben über die Schlämme und ihre Verwertung zu führen. Die Angaben aus dem Register müssen jährlich an die Vollzugsbehörde weitergeleitet werden (Frist: 31. März des Folgejahres). |