Zusätzliche Informationen zu: Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
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1 Vorbemerkungen

Jeder Abfallerzeuger hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Abfall ordnungsgemäß entsorgt wird. Er handelt fahrlässig und verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er sich nicht überzeugt hat, daß der Abfallentsorger den Abfall auch wirklich entsorgen kann und darf.
Um den Abfallerzeuger in dieser Hinsicht juristisch zu entlasten hat der Gesetzgeber den Begriff des Entsorgungsfachbetriebes als anerkanntes Zertifikat der Abfallwirtschaft geschaffen.
Schaltet der Abfallerzeuger bei der Entsorgung einen Entsorgungsfachbetrieb ein, hat er seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan. Der Entsorgungsfachbetrieb macht die Entsorgung für den Abfallerzeuger rechtssicher.

Was ist ein Entsorgungsfachbetrieb?

Entsorgungsfachbetrieb ist,
-wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen
oder
-einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens einjährige Überprüfung einschließt. Unter dem Begriff technische Überwachungsorganisation versteht man den Zusammenschluß unabhängiger, zuverlässiger und fachkundiger Gutachter.

Absicht von Entsorgungsfachbetriebeverordnung und Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

Die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, deren Überwachung sowie die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zertifizierung. Die Verordnung nennt die Voraussetzungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen.
Überwachung und Zertifizierung durch eine Entsorgergemeinschaft sind im Rahmen der Entsorgergemeinschaftsrichtlinie geregelt.
Im Folgenden finden Sie die Abschnitte der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Entsorgergemeinschaftsrichtlinie, die besonders für kleine und mittlere Betriebe von Bedeutung sind, so aufbereitet, dass auch Personen ohne spezielle Fachkenntnisse in der Lage sind, sich deren Inhalt zu erschließen. Dieser Zielsetzung folgend werden nicht alle Inhalte der Verordnung beziehungsweise der Richtlinie dargestellt. Die Informationen sind als fachliche Orientierungshilfe zu verstehen. Zur Klärung von speziellen Fragen oder von Aspekten die nicht dargestellt sind, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, bei Fragen zum Vollzug an das Landesamt für Umwelt.
Die dargestellten Informationen sind zur Orientierung gedacht, eine rechtliche Verbindlichkeit ist nicht gegeben.


2 Regelungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung

Wer kann Entsorgungsfachbetrieb werden?
Entsorgungsfachbetrieb kann ein Betrieb oder ein selbstständiger Teil eines Unternehmens sein, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet und beseitigt.

Das Unternehmen muß aufgrund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in der Lage sein, eine oder mehrere der genannten Tätigkeiten (als zertifizierte Tätigkeiten) selbständig wahrzunehmen.

Entsorgungsfachbetriebe können sich auf bestimmte Abfallarten, auf Abfälle aus bestimmten Herkunftsbereichen, bestimmte Verwertungs- und Beseitigungsverfahren oder bestimmte Standorte beschränken.


Vorteile einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb

-Keine Transportgenehmigung für das Befördern und Einsammeln von Abfällen, sowie keine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erforderlich.
-Vereinfachung der Vorabkontrolle bei der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen (Privilegiertes Verfahren).
-Erhöhung der Marktpräferenz und Imagevorteile durch Zertifikat und Überwachungszeichen.

Wie wird man Entsorgungsfachbetrieb?

Zwei Wege führen zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetriebe
-das Prüfungs- und Zertifizierungsverfahren durch Sachverständige einer Technischen Überwachungsorganisation auf der Grundlage eines zwischen dem Betrieb und der Technischen Überwachungsorganisation geschlossenen Vertrages nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.
oder:
-das Prüfungs- und Zertifizierungsverfahrens durch beauftragte Sachverständige einer durch die zuständige Behörde anerkannten Entsorgergemeinschaft.

Die folgende Abbildung illustriert die erforderlichen Schritte zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb:


Welche Anforderungen werden an Entsorgungsfachbetriebe gestellt?

Die vom Verordnungsgeber in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung festgelegten Anforderungen sind gleichzeitig die Mindestkriterien im Überwachungsverfahren zum Erhalt beziehungsweise zur Bestätigung der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb. Die im Folgenden genannten Mindestanforderungen sollen gewährleisten, dass die Tätigkeiten sach- und fachkundig ausgeführt werden.


Anforderungen an die Betriebsorganisation (§ 3 EbfV)

Die Organisation muss die Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen. Der Entsorgungsfachbetrieb muss Verantwortung und Befugnisse des Betriebsinhabers und der Beschäftigten (verantwortliche und leitende Personen, Betriebsbeauftragte nach Umwelt- und Gefahrgutvorschriften, sonstiges Personal) festlegen. Die Festlegung und Sicherstellung soll durch Funktionsbeschreibungen, Organisationspläne und Arbeitsanweisungen erfolgen.


Anforderungen an die personelle Ausstattung (§ 4 EbfV)

Für jeden Standort, an dem abfallwirtschaftliche Tätigkeiten des Betriebes vorgenommen werden, muss mindestens eine für Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person bestellt werden.
Diese Person muss über eine ausreichende Fachkunde verfügen. Ihr sind die erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse einzuräumen, um eine Beachtung der für den Betrieb geltenden Vorschriften und Anordnungen sicherzustellen.
Die Leitung und Beaufsichtigung kann der Betriebsinhaber selbst oder eine andere fachlich qualifizierte Person wahrnehmen. Hat ein Entsorgungsbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teile eines Unternehmens kann für diese eine verantwortliche Person gestellt werden. Der Umfang der Bestellung darf aber die Wahrnehmung der Tätigkeiten durch eine verantwortliche Person nicht gefährden.
An jedem Standort ist eine ausreichende Personalstärke zur Erfüllung des Betriebsablaufes sicherzustellen. Anhand von Einsatzplänen ist die ausreichende Deckung zur Sicherstellung eines sach- und fachgerechten Betriebsablaufes nachzuweisen.


Anforderungen an die Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EbfV)

Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ein Betriebstagebuch zu führen. Demnach sind analog zum Nachweis der ordnungsgemäßen Annahme, Behandlung und des Verbleibs der Abfälle alle wesentlichen Daten zu erfassen und im Betriebstagebuch niederzulegen. Diese betrifft insbesondere folgende Angaben.
-Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle, die standortbezogen eingesammelt, befördert, gelagert, behandelt, verwertet und beseitigt werden
-besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen
-die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen
-Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens oder Beseitigens beauftragten Person
-Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen)

Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt werden. Es ist dokumenten-sicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzubewahren.


Anforderungen an den betrieblichen Versicherungsschutz (§ 6 EbfV)

Entsprechend der ausgeübten Tätigkeit muss ein Entsorgungsfachbetrieb über einen ausreichenden Versicherungsschutz, der über eine betriebliche Risikoabschätzung bemessen wurde, verfügen.
-Für das Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen von Abfällen muss mindestens eine ausreichende Umwelt- und Betriebshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
-Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen muss eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen ausreichenden Umwelthaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.


Anforderungen an die Tätigkeit (§ 7 EbfV)

Der Entsorgungsfachbetrieb muss für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten.
Die für die Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, müssen vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.

Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der anerkannten Tätigkeit einen Dritten nur dann beauftragen, wenn:
-dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder
-der Entsorgungsfachbetrieb lediglich in einem unerheblichen Umfang einen Teil seiner zertifizierten Tätigkeit an einen nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Dritten überträgt. Der Entsorgungsfachbetrieb muss vor der Beauftragung sicherstellen, dass der Dritte:
1. bei dieser Tätigkeit die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält,
2. Eigen- und Fremdüberwachung selbst sicherstellt,
3. sein Personal die notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde besitzt,
4. dem Entsorgungsfachbetrieb (Auftraggeber) einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist, beziehungsweise der Versicherungsschutz des Auftraggebers die Tätigkeit des Dritten umfaßt,
5. verbindlich festlegt in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,
6. weisungsabhängig vom Entsorgungsfachbetrieb (Auftraggeber) ist
7. der Kontrolle des Entsorgungsbetriebes (Auftraggeber) unterliegt
8. entsprechende Nachweise und Beschreibungen seiner Tätigkeit und über den ordnungsgemäßen Verbleib der Abfälle liefert.
Die Verantwortlichkeit des Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.


Anforderungen an den Betriebsinhaber (§ 8 EbfV)

Der Betriebsinhaber muss zuverlässig sein. Als Voraussetzung für die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb müssen bei erstmaliger Prüfung und bei einem Wechsel des Betriebsinhabers oder wenn eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) vorgelegt werden.
Die Zuverlässigkeit der genannten Personen ist in der Regel ausgeschlossen, wenn wegen Verletzungen der Vorschriften des Strafrechts, des Umweltrechts, des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechtes u.a. Rechtsvorschriften, die mit einer Geldbuße von mehr als 10.000 DM oder einer Strafe belegt worden sind beziehungsweise wenn gegen diese Rechtsvorschriften wieder holt oder grob fahrlässig gehandelt wurde.


Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EbfV)

Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die zuvor genannten Zuverlässigkeitskriterien aufweisen. Als Zuverlässigkeitsnachweis ist ein polizeiliches Führungszeugnis der verantwortlichen Personen vorzulegen (erstmalige Prüfung).

Anforderungen an die Fachkunde
Neben der Zuverlässigkeit müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auch über die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde verfügen, die der Betriebsinhaber nicht besitzen muss. Die Fachkunde gliedert sich in Berufsausbildung, Berufserfahrung und Lehrgangsteilnahme. Zum Nachweis der Fachkunde werden in der Regel folgende Qualifikationen benötigt:

Regelfall
Hochschulabschluß eines Studiums (Ingenieurwesen; Chemie, Biologie, Physik)
oder: technische Fachschulausbildung
oder: Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist.

und: zweijährige praktische Tätigkeit in einem betriebs- und verantwortlichkeitsrelevanten Bereich
und: Teilnahme an mindestens einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang

Einzelfall
abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik zuzuordnen ist
und: vierjährige praktische Tätigkeit in einem betriebs- und verantwortlichkeitsrelevanten Bereich
und: Teilnahme an mindestens einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang

Es gibt auch gleichwertige Ausbildungen und Berufserfahrungen, die anerkannt werden. Bei langjährigen Betriebsleitern kann von der Erfüllung von Teilen der Fachkundevoraussetzungen abgesehen werden.


Anforderungen an das sonstige Personal (§ 10 EbfV)

Das sonstige Personal muss zuverlässig sein, d.h. die persönlichen Eigenschaften, das Verhalten und die Fähigkeiten zur Erfüllung der dem Personal obliegenden Aufgaben müssen gegeben sein. Die für die wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung entsprechend eines Einarbeitungsplans.


Anforderung an die Fortbildung (§ 11 EbfV)

Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, ihre Fachkunde durch Lehrgänge, die von der zuständigen Behörde anerkannt worden sind, auf dem aktuellen Wissensstand halten. Hinsichtlich des sonstigen Personals ist der Fortbildungsbedarf im Einzelfall zu ermitteln.

Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation

Der Überwachungsvertrag
Wer durch eine technische Überwachungsorganisation als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert werden möchte, muss mit dieser einen Überwachungsvertrag abschließen.
Der Überwachungsvertrag bedarf der Schriftform. Der Vertrag muss die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb regeln. Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Landesamt für Umweltschutz).

Pflichten der technischen Überwachungsorganisation:

1. Durchführung der Überprüfung durch Sachverständige
-erstmalig zur Zertifizierung
-nach wesentlichen Änderungen des Betriebes wie zum Beispiel Standortwechsel, Änderung der Geschäftsleitung (Sonderprüfung)
-jährlich (Regelprüfung)

2. Der Verlauf und das Ergebnis der Prüfung sind schriftlich zu dokumentieren, die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen.

3. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen sind vertraulich zu behandeln.

4. Bei der Überprüfung sind Ergebnisse von Prüfungen heranzuziehen, die durch Gutachter gemäß EWG-Verordnung Nr.1836/93 Öko-Audit Verordnung oder einer nach DIN EN ISO 45012 akkreditierten Stelle (DIN EN ISO 9000) vorgenommen wurden.

5. Prüfungsinhalt sind mindestens die bereits erläuterten Anforderungen hinsichtlich:
-Organisation
-Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes
-Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde
-des Betriebsinhabers
-der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals


Pflichten des Betriebes
-Alle für die Prüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen benötigten Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen,
-Den beauftragten Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisa-tion, soweit dies zur Prüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der Geschäfts- oder Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und
-alle Änderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen.

Zertifizierung
Nach Nachweis der Erfüllung der gestellten Anforderungen, d.h. nach bestandener Prüfung ist die technische Überwachungsorganisation verpflichtet, ein Überwachungszertifikat auszustellen. Das Überwachungszertifikat ist maximal auf 18 Monate befristet.



3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (zum Originaltext)

Absicht der Entsorgergemeinschaftsrichtlinie:
Der zweite Weg für ein Entsorgungsunternehmen, sich als Entsorgungsfachbetrieb zu qualifizieren, ist die Mitgliedschaft in einer anerkannten Entsorgergemeinschaft gemäß der “Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften”. Sie regelt die Anforderungen an die Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften sowie deren Anerkennung durch die für Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Landesamt für Umweltschutz). Entsorgergemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Betrieben, die abfallwirtschaftlich tätig sind.

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft
-Verpflichtung zur Erfüllung der von der Gemeinschaft festgelegten Qualitätsanforderungen und die Anerkennung der Regelungen des Überwachungsverfahrens.
-Mindeststandard ist das in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorgegebene Anforderungsprofil.

Aufgaben der Entsorgergemeinschaft
-Eine Entsorgergemeinschaft stellt Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit ihrer Mitgliedsbetriebe sowie an die erforderliche Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der Inhaber und der im Betrieb beschäftigten Personen
-Überwachung der Anforderungen
-Vergabe von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen an solche Mitgliedsbetriebe, die als Entsorgungsfachbetriebe die festgelegten Anforderungen erfüllen

4 Anerkannte Lehrgänge zum Erwerb der Fachkunde nach EbfV und TgV


Fachkundelehrgänge, Veranstalter, Termine

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Information von: BIfA i.A. des StMUGV   Geändert am: