Protokoll
Datum:Aktion:Person:
10/14/1999 03:39:41 PM
11/20/2000 02:52:58 PM
11/27/2000 10:22:47 AM
12/05/2000 05:30:14 PM
01/18/2001 09:12:55 AM
01/18/2001 09:33:04 AM
01/18/2001 09:33:10 AM
01/19/2001 12:22:45 PM
04/09/2002 08:05:28 AM
06/17/2004 02:27:22 PM
12/23/2004 11:41:12 AM
12/23/2004 11:44:35 AM
12/23/2004 11:55:31 AM
12/23/2004 11:55:34 AM
01/10/2005 07:54:09 AM
Erstellt
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Norbert Hueber/EZUL
Thorsten Pitschke/EZUL
Thorsten Pitschke/EZUL
Thorsten Pitschke/EZUL
Thorsten Pitschke/EZUL
Thorsten Pitschke/EZUL
Thorsten Pitschke/EZUL
Thorsten Pitschke/MINFOP_0
Thorsten Pitschke/EZUL
Thorsten Pitschke/MINFOP_0
Thorsten Pitschke/EZUL
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Thorsten Pitschke/EZUL
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Zusätzliche Informationen zu: Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
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1 Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen

Das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz regelt in den § 19 und 20 die grundlegenden Ziele und Aufgaben zur Arbeit mit betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen. Die Abfallwirtschaftskonzept- und bilanzverordnung legt die Anforderungen an Form und Inhalt der zur Erstellung erforderlichen Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten fest.
Das Abfallwirtschaftskonzept dient* als betriebsinternes Planungsinstrument zur Entsorgung von Abfällen. Die Abfallbilanz soll eine Bestandsaufnahme für das zurückliegende Jahr ermöglichen.

Im folgenden werden neben der Darstellung des Kreises der Betroffenen die Abschnitte der Verordnung, die für kleine und mittlere Betriebe von Bedeutung sind so aufbereitet, dass auch Personen ohne spezielle Fachkenntnisse in der Lage sind, sich auf diesem Gebiet orientieren zu können. Dieser Zielsetzung folgend werden nicht alle Inhalte der Abfallwirtschaftskonzept- und bilanzverordnung dargestellt. Aus den genannten Gründen sind die folgenden Informationen als fachliche Orientierungshilfe zu verstehen. Zur Klärung von speziellen Fragen oder von Aspekten die nicht dargestellt sind, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, bei Fragen zum Vollzug an die zuständige Behörde.
Aus den genannten Gründen sind die folgenden Informationen als Orientierungshilfe zu verstehen, eine rechtliche Verbindlichkeit ist nicht gegeben.

Im Abfallrecht unterscheidet man:
-Abfälle zur Verwertung und
-Abfälle zur Beseitigung
Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Im Hinblick auf die Überwachung werden unterschieden:

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung
Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits- , luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (§ 41 Abs.1 Krw/AbfG).
Ein Verzeichnis der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle enthält die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (BestbüAbfV).

Überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung
Alle Abfälle zur Beseitigung, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, sowie bestimmte Abfälle zur Verwertung, für die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge bestimmte Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich sind (§ 41 Abs. 2,3 Krw-/AbfG).
Ein Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung enthält die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV).

Nicht überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung
Alle nicht besonders überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung.


2 Wer ist zur Erstellung Verpflichtet?

Der Abfallerzeuger muß zur Beantwortung der Frage, ob er ein Abfallwirtschaftskonzept beziehungsweise eine Abfallbilanz zu erstellen hat, folgende Punkte klären:
  1. Einordnung der Abfälle nach BestüVAbfV oder BestbüAbfV.
  2. Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtmenge pro Jahr und Abfallschlüssel.

    Ist ein Abfallwirtschaftskonzept beziehungsweise eine Abfallbilanz zu erstellen?

    Verpflichtungen entsprechend der Abfallkonzept- und Bilanzverordnung für:

    Nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
    Nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
    Diese Abfälle sind prinzipiell von den Regelungen der Abfallwirtschaftskonzept- und bilanzverordnung ausgenommen.

    Überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und Verwertung
    Überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und Verwertung
    Ist die anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Anfällen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr kleiner als 2000 t?
    janein
    Der Abfallerzeuger ist nicht zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder einer Abfallbilanz verpflichtet.Die Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung verpflichtet den Abfallerzeuger zur :
    1. Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten (alle 5 Jahre, auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen)
    2. Erstellung von Abfallbilanzen (jährlich, auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen)

    Sobald die Mengengrenze für eine Abfallart überschritten ist, betrifft die Verpflichtung sämtliche Abfallarten auch wenn für einzelne Abfallarten die Mengengrenze nicht erreicht wird.

    Die Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung findet auf Beton aus Straßenaufbruch (EAK-Schlüssel 170101) keine Anwendung.

    Abfälle aus der Grundlagenforschung können auf Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen der Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung ausgenommen werden.

    Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und Verwertung
    Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und Verwertung
    Ist die anfallende Gesamtenge an besonders überwachungsbedürftigen Anfällen je Kalenderjahr kleiner als 2000 kg ?
janein
Der Abfallerzeuger ist nicht zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzept oder einer Abfallbilanz verpflichtet.Die Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung verpflichtet den Abfallerzeuger zur :
  • Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten (alle 5 Jahre, auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen)
  • Erstellung von Abfallbilanzen (jährlich, auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen)
Sobald die Mengengrenze für eine Abfallart überschritten ist, betrifft die Verpflichtung sämtliche Abfallarten auch wenn für einzelne Abfallarten die Mengengrenze nicht erreicht wird.
Abfälle aus der Grundlagenforschung können auf Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen der Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung ausgenommen werden.


    3 Inhalte & Ausnahmen von Abfallwirtschaftskonzepten & Abfallbilanzen

    Der verpflichtete Abfallerzeuger muß ein betriebliches Abfallwirtschaftskonzept und eine betriebliche Abfallbilanz für alle Abfälle, die am Standort seines Unternehmens anfallen erstellen.

    Ausnahmen:
    Folgende Abfälle sind von bestimmten Regelungen der Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung ausgenommen:
    • Abfälle von wechselnden Einsatzstellen mit nicht vorhersehbaren Eigentums-/Besitzverhältnissen (z.B. aus Bautätigkeit)
    Angabe der Entsorgungstelle, Menge und der Anfallstelle im Abfallwirtschaftskonzept nicht notwendig.
    • Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 100 kg, oder überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 50 t in einem Kalenderjahr anfallen
    Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und geplanten Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept) sowie Begründung der Notwendigkeit zur Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz) entfallen.
    • Beseitigung und Verwertung in eigener Anlage (Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept ersetzen sonstige Nachweise)
    Die Verwendung der Formblätter ist Pflicht. Die Listenform der Anfallstellen ist zulässig. Digitalisierte Aufbereitung und Form der Datenübergabe sind mit der Behörde abzustimmen.

    Inhalte der Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen



    4 Inhalte eines Abfallwirtschaftskonzeptes
    Der verpflichtete Erzeuger hat ein Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen und darin die anfallenden überwachungs- und besonders überwachungsbedürftigen Abfälle sowie die sonstigen Abfälle nach Menge und Verbleib darzulegen.
    Konzepte sind standortbezogen aufzustellen. Die Mengenermittlung hat sich auf die Abfall-Anfallstellen je Standort zu beziehen. Mit Standort ist der Gesamtbetrieb gemeint, die Abfall-Anfallstelle (Betriebsstätten, sonstige ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke oder davon betrieblich unabhängige ortsveränderliche technische Einrichtungen) bezeichnet eine kleinere betriebliche Einheit.

    4.1 Angaben zu den Abfällen
    -Abfallschlüssel und -bezeichnung nach EAK-Verordnung oder Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle bzw. der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung.
    -EU-Abfallcode und Bezeichnung (Entscheidung 94/774/EG der Kommission gemäß Verordnung 259/53) bei der Verwertung im Ausland.
    -Mengenangaben in Tonnen/Jahr. Die Mengenermittlung hat sich auf die Abfall-Anfallstellen je Standort zu beziehen.

    4.2 Angaben zu den Anfallstellen
    -Die betriebliche Bezeichnung (z.B. namentliche Bezeichnung einer bestimmten Betriebsstätte
    -Die Erzeugernummer (wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 27 Nachweisverordnung vergeben)
    -Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImschV): Angabe der Nummer und der Spalte des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
    -Die Angabe zum Vorliegen einer Anzeige nach § 11 der Nachweisverordnung bei der zuständigen Behörde (“privilegiertes Verfahren”).

    4.3 Angaben zum Verbleib
    Der Konzeptpflichtige hat für jede darzustellende Abfallart für jedes vom Konzept erfaßte Kalenderjahr die nachgenannten Informationen anzugeben. Die Angaben haben teilmengenspezifisch für jedes vom Konzept erfaßten Kalenderjahr zu erfolgen. Dabei ist für jedes Kalenderjahr nach Abfallart, Anlage und Teilmenge zu differenzieren. Werden Teilmengen einer Abfallart in unterschiedlichen Anlagen entsorgt, sind die Angaben sind zu so machen, daß für jede Abfallart ersichtlich ist, welche Teilmengen in den jeweils für diese Abfallart vorgesehenen Anlagen entsorgt werden.

    -Verwertung- oder Beseitigungsverfahren nach Anhang IIA oder IIB Kreislaufwirtschafts- & Abfallgesetz.
    -Die Angabe des Betreibers der Anlage, die Bezeichnung und Anschrift der Anlage, die Entsorgernummer der Anlage. Eine konkrete Anlage muß aber nicht bezeichnet werden: Es genügt die Angabe des Anlagentyps bzw. des Verfahrens nach IIA oder IIB des Kreislaufwirtschafts- & Abfallgesetz.
    -Die Angabe zur Freistellung der Anlage nach §13 der Nachweisverordnung.
    -Angabe ob die Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine eigene Anlage ist.
    -Bei der Einsammlung von Abfällen, Angabe des Einsammlers anstelle des Entsorgers.
    -Ort der Entsorgung bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb einer Anlage.
    -Bei Verwertung oder Beseitigung in einer Anlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Angabe des Einfuhrstaates.
    -Prognose darüber, welche der am jeweiligen Standort erzeugten Abfälle der Verwertung und der Beseitigung oder vorgeschalteten Behandlungsverfahren zugeführt werden.
    -Der Konzeptpflichtige hat für jede darzustellende Abfallart die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung / Verwertung und Beseitigung zu beschreiben. Die Maßnahmen sind nur bezogen auf eine einzelne Abfallart zu dokumentieren. Auf eine Angabe der Abfallmenge wird verzichtet. Die für das Abfallwirtschaftskonzept notwendigen Angaben entsprechen denen in § 4 c) der 9.BImschV geforderten.
    -Falls für eine Abfallart eine Notwendigkeit der Beseitigung besteht wird eine Begründung der Notwendigkeit der Beseitigung gefordert. In der Begründung ist darzulegen, warum eine Verwertung nicht in Frage kommt.

    4.4 Gemeinsame Abfallwirtschaftskonzepte, Branchenkonzepte
    Nach § 9 der Abfallwirtschaftskonzept und -bilanzverordnung können mehrere Abfallerzeuger bei der Behörde beantragen, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept und eine gemeinsame Bilanz zu erstellen, wenn
    -die im wesentlichen erzeugten Abfälle denselben Abfallschlüsseln zuzuordnen sind,
    -die Erzeuger in einem Bundesland tätig sind,
    -die Abfälle aus vergleichbaren Herkunftsbereichen und Tätigkeiten stammen (zum Beispiel Branchen, wie Kfz-Betriebe)
    -erkennbar ist, welche Erzeuger konzept- und bilanzpflichtig sind,
    -erkennbar ist, welche Abfälle von welchem Erzeuger stammen
    Für Abfallerzeuger mit einem breiten, aber mengenmäßig eher kleinen Abfallartenspektrum ergeben sich bei der Erstellung eines gemeinsamen Konzeptes und einer gemeinsamen Bilanz Vorteile, da zu planende, zu initiierende und letztendlich durchzuführende Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen zentral z.B. von einem Fachverband organisiert werden können.

    4.5 Anmerkungen
    -Die Angabe eines Zwischenlagers ist nicht zulässig.
    -Soweit Abfälle in verschiedenen Standorten anfallen, ist für jeden Standort eine Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
    -Bei Eigenentsorgung sind Angaben zur Standort- und Anlagenplanung und zur Verfügbarkeit der Anlage zu machen.
    -Eine Umwelterklärung nach EG-Öko-Audit- VO kann als Abfallwirtschaftskonzept, oder dessen Fortschreibung anerkannt werden, wenn die der Umweltprüfung zugrunde liegende Umweltbetriebsprüfung die Vorgaben § 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- & Abfallgesetz sowie der Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung erfüllt.
    -Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, daß mehrere Abfallerzeuger ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept und eine darauf bezogene gemeinsame Abfallbilanz erstellen.


    5 Inhalte einer Abfallbilanz
    Der Verpflichtete hat in der Bilanz die verwerteten oder beseitigten überwachungs- und besonders überwachungsbedürftigen Abfälle nach ihrer Art, Menge und Verbleib darzustellen.
    Bilanzen sind standortbezogen aufzustellen. Die Mengenermittlung hat sich auf die Abfall-Anfallstellen je Standort zu beziehen. Mit Standort ist der Gesamtbetrieb gemeint, die Abfall-Anfallstelle (Betriebsstätten, sonstige ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke oder davon betrieblich unabhängige ortsveränderliche technische Einrichtungen) bezeichnet eine kleinere betriebliche Einheit.

    5.1 Angaben zu den Abfällen:
    -Abfallschlüssel und -bezeichnung nach EAK-Verordnung oder Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle bzw. der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung.
    -EU-Abfallcode und Bezeichnung (Entscheidung 94/774/EG der Kommission gemäß Verordnung 259/53) bei der Verwertung im Ausland.
    -Mengenangaben in Tonnen/Jahr. Die Mengenermittlung hat sich auf die Abfall-Anfallstellen je Standort zu beziehen.

    5.2 Angaben zu den Anfallstellen
    -Die betriebliche Bezeichnung (z.B. namentliche Bezeichnung einer bestimmten Betriebsstätte)
    -Die Erzeugernummer (wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 27 Nachweisverordnung vergeben)
    -Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImschV) Angabe der Nummer und der Spalte des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
    -Die Angabe zum Vorliegen einer Anzeige nach § 11 der Nachweisverordnung bei der zuständigen Behörde (“privilegiertes Verfahren”).

    5.3 Angaben zum Verbleib
    Für jede darzustellende Abfallart bzw. Abfallmenge ist die für die Verwertung und Beseitigung verwendete Anlage nach Anhang IIA oder IIB Kreislaufwirtschafts- & Abfallgesetz zu benennen. Werden für Teilmengen derselben Abfallart verschiedene Anlagen benutzt sind die Teilmengen in der Aufstellung der Abfallarten gesondert aufzuführen. Aus den Unterlagen muß ersichtlich sein, welche Menge einer bestimmten Abfallart in der betreffenden Anlage entsorgt worden ist.
    -Verwertung- oder Beseitigungsverfahren nach Anhang IIA oder IIB Kreislaufwirtschafts- & Abfallgesetz.
    -Die Angabe des Betreibers der Anlage, die Bezeichnung und Anschrift der Anlage, die Entsorgernummer der Anlage.
    -Die Angabe zur Freistellung der Anlage nach §13 der Nachweisverordnung.
    -Angabe ob die Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine eigene Anlage ist.
    -Bei Verwertung oder Beseitigung in einer Anlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Angabe des Einfuhrstaates.
    -Ort der Entsorgung bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb einer Anlage (Verwertung ohne vorherige Aufbereitung).
    -Bei der Einsammlung von Abfällen, Angabe des Einsammlers und des Entsorgers.
    -Falls für eine Abfallart eine Notwendigkeit der Beseitigung besteht wird eine Begründung der Notwendigkeit der Beseitigung gefordert. In der Begründung ist darzulegen, warum eine Verwertung nicht in Frage kommt.

    5.4 Anmerkungen
    -Die Angabe eines Zwischenlagers ist nur zulässig wenn der Abfall dort bis über das Ende des Bilanzjahres gelagert wird.
    -Soweit Abfälle in verschiedenen Standorten anfallen, ist für jeden Standort eine Abfallbilanz zu erstellen. Sind einem Standort im Rahmen der Abfallüberwachung mehrere Erzeugernummern zugeordnet, ist für jede einer Erzeugernummer zugeordnete Abfall-Anfallstelle eine gesonderte Teil-Bilanz zu erstellen.
    -Eine Umwelterklärung nach EG-Öko-Audit- VO kann als Abfallbilanz anerkannt werden, wenn die der Umweltprüfung zugrunde liegende Umweltbetriebsprüfung die Vorgaben § 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- & Abfallgesetz sowie der Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung erfüllt.
    -Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, daß mehrere Abfallerzeuger ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept und eine darauf bezogene gemeinsame Abfallbilanz erstellen.

    6 Formblätter
    Formblätter zur Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz finden sich in Anlage 1 der Verordnung.
    -Die Verwendung der in Anlage 1 zur Abfallwirtschaftskonzept & -bilanzverordnung enthaltenen Formblätter ist freigestellt.
    -Die Formblätter sind bei Behördenfachverlagen erhältlich
    -Die Eintragungen sind leserlich, deutsch und in dauerhafter Schrift vorzunehmen. Dabei ist der Zeitpunkt von Änderungen kenntlich zu machen.
    -Anstelle der Eintragung in die Unterlagen ist eine Aufbereitung in digitalisierter Form bei geordneter Speicherung der aufzunehmenden Angaben erlaubt.

    Bei Verwendung von Formblättern zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind die nachfolgend genannten Angaben erforderlich:
    Deckblatt Abfallwirtschaftskonzept/Abfallbilanz (KB) mit
    1. Angaben zum Konzept-/Bilanzpflichtigen,
    2. Angaben zu den Betriebsbeauftragten für Abfall,
    3. Angabe der dem Deckblatt beigefügten Anlagen zum Abfallwirtschaftskonzept/Abfallbilanz;
    Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE) mit
    1. Angaben zur Abfallherkunft,
    2. Angaben zur Abfallbeschreibung,
    3. Angaben zu den jährlich anfallenden Abfallmengen;
    Formblatt Annahmeerklärung (AE) mit
    1. Angaben zum Abfallentsorger,
    2. Angaben zur Entsorgungsanlage,
    3. Angaben zum Entsorgungsverfahren;
    Formblatt Entsorgungswege/Verbleib (EV) mit
    Angaben zur Darstellung der Entsorgungswege für Abfallerzeuger, die nicht Eigenentsorger sind.

    Zusätzlich für die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten:
    Formblatt Eigenentsorgung (EE) mit
    Angaben zur Anlagenplanung, zugleich Darstellung der Entsorgungswege für Eigenentsorger.
    Formblatt Beiblatt Eigenentsorgung (BE) mit
    ergänzenden Angaben zur Darstellung der Entsorgungswege für Eigenentsorger bei weiteren Abfällen.

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Information von: BIfA i.A. des StMUGV   Geändert am: