1 Vorbemerkungen
Im Folgenden finden Sie Abschnitte des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), so aufbereitet, dass auch Personen ohne spezielle Fachkenntnisse in der Lage sind, sich den Inhalt zu erschließen. Dieser Zielsetzung folgend werden nicht alle Inhalte des Gesetzes dargestellt. Zur Klärung von speziellen Fragen oder von Aspekten die nicht dargestellt sind, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, bei Fragen zum Vollzug an die zuständige Behörde.
Die dargestellten Informationen sind zur Orientierung gedacht, eine rechtliche Verbindlichkeit ist nicht gegeben.
Zweck des am 7.Oktober 1996 in Kraft getretenen Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz brachte umfassende Änderungen im bisherigen Abfallrecht mit sich. Zum einen wurde ein erweiterter Abfallbegriff etabliert. Bisher als Reststoffe, Sekundärrohstoffe oder Wertstoffe bezeichneten Materialien fallen nun ebenfalls unter das Abfallrecht. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterscheidet nur noch zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Das Gesetz enthält eine abfallwirtschaftliche Zielhierachie.
Die beschriebenen Grundsätze und Grundpflichten sind vom Gesetzgeber durch eine Vielzahl von Durchführungsverordnungen zu konkretisieren.
2 Allgemeine Vorschriften
2.1 Betroffene
Die Grundpflichten treffen in abgestufter Form jeden Besitzer oder Erzeuger von Abfällen.
Die Erzeuger / Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, die Vorgaben des Gesetzes einzuhalten. Falls Abfälle nicht verwertet werden können, sind sie von den Erzeugern/Besitzern gemäß den Grundsätzen einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.
2.2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gesetzes umfaßt die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
Die Kreislauf- und die Abfallwirtschaft umfassen das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln beziehungsweise Ablagern von Abfällen zur Verwertung / Beseitigung.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Stoffe, deren Entsorgung bereits in Sondergesetzen geregelt ist:
-Stoffe, die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, nach dem Fleischhygiene- Geflügelfleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, nach dem Milch- und Margarinegesetz, nach dem Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigen sind,
-Stoffe, die nach atom- und strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen beseitigt werden,
-bergbauspezifische Abfälle,
-Gase,
-Abwässer,
-Kampfmittel.
2.3 Begriffsbestimmungen
Abfall
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die zugehörigen Verordnungen beziehen sich auf Stoffe, die als Abfälle definiert sind.
Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet (Verfahren Anhang II B) werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (Verfahren Anhang II A). Im Rahmen der Abfallüberwachung werden diese beiden Begriffe weiter differenziert.
Der Abfallbegriff nach Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz:
Entledigungsakt
Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen
-einer Verwertung entsprechend Anhang II B zuführt,
-einer Beseitigung entsprechend Anhangs II A zuführt,
-oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
Entledigungswille
Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher Sachen anzunehmen,
-die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist, oder,
-deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Entledigungspflicht
Der objektive Abfallbegriff dient dazu, Sachen, die wirtschaftlich nicht mehr verwendet werden und die mit einem Gefahrenpotential verbunden sind unabhängig vom Willen des Besitzers dem Abfallrecht zu unterstellen.
Produkt oder Abfall?
Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurde der Abfallbegriff wesentlich erweitert. Stoffe, die bisher unter den Begriffen Reststoff, Wertstoff oder Sekundärrohstoff am Markt gehandelt wurden, unterliegen nun als Abfälle zur Verwertung dem Abfallrecht. Das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz unterscheidet zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung.
Zur Abgrenzung von dem KrW-/AbfG unterstehenden Abfällen von Produkten kann man sich an nachfolgenden Kriterien orientieren, die nicht Bestandteil des Gesetzes sind und deshalb keine Verbindlichkeit besitzen:
-Stoffe und Gegenstände sind nicht Abfall, wenn sie gezielt produziert oder hergestellt werden.
-Vor-, Neben-, Co-, Koppel- und Zwischenprodukte sind im Rahmen der Produktion kein Abfall, sondern Produkte.
-Stoffe oder Gegenstände sind kein Abfall, wenn sie allgemeine oder gewerbliche Produktnormen oder Spezifikationen erfüllen und wenn sie im Regelfall einen positiven Marktwert haben.
Für den Übergang vom Abfall zum Produkt schlägt die “Länderarbeitsgemeinschaft Abfall” vor, dass der vormalige Abfall, sobald er in marktfähiger Form und nach Maßgabe der für diesen Stoff allgemein gültigen Produktionsnormen für einen konkreten Einsatz zweckbestimmt zur Verfügung steht, als Produkt zu bezeichnen ist.
Erzeuger
Erzeuger ist derjenige, durch dessen Tätigkeit Abfälle angefallen sind. Damit ist auch derjenige Erzeuger, der Abfälle vermischt oder behandelt.
Besitzer
Besitzer von Abfällen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
Abfallentsorgung
Abfallentsorgung umfaßt sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Abfällen.
(Besonders) überwachungsbedürftige Abfälle
-Besonders überwachungsbedürftig sind die Abfälle (zur Beseitigung und Verwertung), die durch eine Rechtsverordnung bestimmt worden sind.
-Überwachungsbedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt werden sollen, sowie die verwertbaren Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung bestimmt sind.
3 Grundsätze und Pflichten
3.1 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
Abfälle sind:
1. in erster Linie zu vermeiden
2. in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung)
3. dauerhaft und umweltverträglich zu beseitigen, sofern sie nicht vermieden oder verwertet werden können
Die Zielhierachie wird mit folgender Abbildung verdeutlicht:
Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind z.B.
-anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen
-abfallarme Produktgestaltung
Was ist stoffliche Verwertung?
Eine stoffliche Verwertung liegt vor, falls der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
-Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe, z.B. aus Kabelresten zurückgewonnenes Kupfer)
-Nutzung der stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck (z.B. aus Altöl raffiniertes Schmieröl)
-Nutzung der stofflichen Eigenschaften für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung (z.B. Gartenkompost aus Kompostwerken; Kunststoffe im Hochofenprozeß als Reduktionsmittel und nicht als Brennstoff)
Was ist energetische Verwertung?
Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff zum Zweck der Energierückgewinnung.
Þ Vorrang zwischen stofflicher und energetischer Verwertung hat die umweltverträglichere Lösung.
Werden Abfälle hingegen zur Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen oder zur Volumenreduzierung und gleichzeitiger Inertisierung verbrannt liegt thermische Behandlung, also Beseitigung, vor.
Was ist Beseitigung?
Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zu beseitigen.
Þ Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn im Einzelfall deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.
Abgrenzung: Verwertung und Beseitigung
Entscheidend ist dabei der Hauptzweck, auf den die Maßnahme zielt. Bei der Abfallverwertung muss der Hauptzweck auf die Verwertung gerichtet sein. Im Gegensatz dazu liegt der Hauptzweck bei der Abfallbeseitigung in der Beseitigung des Schadstoffpotentials.
3.2 Vermeidungs- / Verwertungspflichten des Abfallerzeugers und -besitzers
Pflicht zur Vermeidung
Verordnungen zur Konktretisierung der Vermeidungspflichten wurden noch nicht verabschiedet.
Pflicht zur Verwertung
Abfallerzeuger /-besitzer sind verpflichtet, anfallende Abfälle soweit wie möglich zu verwerten.
Prinzipiell hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung
-Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben.
-Zur Erfüllung der Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.
-Die Verwertung von Abfällen, hat ordnungsgemäß, das heißt im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften (z.B. Gefahrstoffverordnung) und schadlos zu erfolgen. Schadlos bedeutet, dass Verwertungsakt und -produkt umweltverträglich sein müssen und keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf verursachen dürfen.
Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit die Verwertung:
-technisch möglich ist (Verwendung von Verfahren nach dem Stand der Technik)
-wirtschaftlich zumutbar ist (Verwertungskosten nicht außer Verhältnis zu Beseitigungskosten)
-Marktgängigkeit des Verwertungsprodukts schafft.
Þ Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.
Stoffliche oder energetische Verwertung?
Abfälle können stofflich verwertet oder zur Gewinnung von Energie eingesetzt werden. Stoffliche und die energetische Verwertung stehen gleichrangig nebeneinander.
Vorrang hat die umweltverträglichere Verwertungsart.
Eine energetische Verwertung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
-Der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, beträgt mindestens 11.000 kJ/kg.
-Es wird ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 % erzielt.
-Entstehende Restwärme wird selbst genutzt oder an Dritte abgegeben.
-Im Rahmen der Verwertung anfallenden Abfälle können ohne weitere Behandlung abgelagert werden.
Eine energetische Verwertung ist anzunehmen, wenn es sich um Stoffe handelt,
-die dauerhaft als stofflich gleichartige beziehungsweise homogene Fraktionen, d.h. unvermischt mit andersartigen Produkten, anfallen (z.B. verschmutze Folien oder Kartonagen, gleichartige Produktionsrückstände),
-die sich für einen Einsatz in den vom Erzeuger dafür vorgesehenen Anlagen eignen, dafür auch tatsächlich verwendet werden und nach der Zulassung der Anlage verwendet werden dürfen,
-mit denen zum Beispiel bei Transport und Lagerung, wie mit herkömmlichen Brennstoffen ohne nachteilige Umweltauswirkungen umgegangen werden kann,
-die als einzelne Fraktion jeweils einen deutlich höheren Heizwert als der übliche Restmüll aufweisen (mindestens aber 11.000 kJ/kg ohne Vermischung mit anderen Stoffen) und
-bei denen durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen des Abfallerzeugers sichergestellt ist, dass die Kriterien der Homogenität, des Heizwertes und der umweltschädlichen Handhabbarkeit dauerhaft eingehalten werden.
Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen - z. B. Holz - können auch dann energetisch verwertet werden, wenn der Heizwert geringer als 11.000 kJ/kg ist.
Die Auswahl des Entsorgungsweges illustriert die folgende Abbildung:
3.3 Beseitigungspflichten des Abfallerzeugers und -besitzers
Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind verpflichtet Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls liegt vor, wenn:
-die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
-Tiere und Pflanzen gefährdet,
-Gewässer und Boden schädlich beeinflußt,
-schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
-die Belange der Raumordnung und der Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
-sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.
Der Abfallerzeuger und - besitzer ist verpflichtet Abfälle nur denjenigen zu überlassen, die zur ordnungsgemäßen Entsorgung imstande und rechtlich befugt sind.
Abfälle sind grundsätzlich im Inland zu beseitigen.
Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen an die Beseitigung erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.
Verwaltungsvorschriften können für die Abfallbeseitigung Anforderungen nach dem Stand der Technik festlegen.
3.4 Trennung Abfall zur Verwertung / Abfall zur Beseitigung
-Abfälle zur stofflichen Verwertung, Abfälle zur energetischen Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind schon an der Anfallstelle getrennt zu halten, insbesondere in jeweils eigenen Behältern zu erfassen.
-Das Erfassen des gesamten Abfalls in einem einzigen Gefäß zur späteren Sortierung ist nicht sinnvoll und sollte vermieden werden.
-Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung, die vermischt in einem Behältnis anfallen, sind in der Regel zur Verwertung nicht geeignet und deshalb grundsätzlich der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft zur Beseitigung zu überlassen.
4 Überlassungspflichten
Es bestehen folgende Überlassungspflichten:
-Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
-Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sind verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
Von dieser grundsätzlichen Überlassungspflicht gibt es folgende Ausnahmen:
-Dritten oder privaten Entsorgungsträgern sind die Pflichten zur Verwertung und Beseitigung übertragen worden.
-Es liegt eine Rechtsverordnung (Beispiel: Verpackungsverordnung) vor, die eine Rücknahme- oder Rückgabepflicht enthält.
-Die Abfallerzeuger/-besitzer verwerten oder beabsichtigen eine Verwertung (Beispiel: Kompostierung).
=> Für private Haushalte besteht insofern nur für Abfälle zur Beseitigung eine generelle Überlassungspflicht.
-Die Abfallerzeuger/-besitzer übergeben die Abfälle einer gemeinnützigen Sammlung (gilt nicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle).
-Die Abfallerzeuger/-besitzer übergeben die Abfälle einer gewerblichen Sammlung mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Verwertung. Dies muss jedoch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen werden. Darüber hinaus dürfen keine überwiegend öffentlichen Interessen dem entgegenstehen (gilt nicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle).
Für Abfälle zur Verwertung aus dem gewerblichen und industriellen Bereich gibt es keine Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Verwertung aus Gewerbe und Industrie haben nach wie vor die Möglichkeit, diese Abfälle privaten Entsorgungsträgern zu überlassen. Für die Erfüllung ihrer vorrangigen Pflicht zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung sind die Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle selbst verantwortlich.
5 Pflichten der öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe des Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung übertragen worden sind.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit Rücknahmepflichten nach § 24 bestehen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung gefährdet ist.
6 Beauftragung Dritter
-Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten (z.B die öffentlich-rechtlichen entsorgungspflichtigen Körperschaften) können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Entsorgungsfachbetriebe erfüllen die gestellten Anforderungen an die Zuverlässigkeit und dürften deshalb bevorzugt mit einer Beauftragung rechnen können.
-Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen (und privaten) Entsorgungsträger können, nach Genehmigung durch die zuständige Behörde, auf einen Dritten ganz oder teilweise übertragen werden.
-Gewerbliche Abfallerzeuger und -besitzer können Verbände bilden, die von den Abfallerzeugern und -besitzern mit der Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten beauftragt werden.
7 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen.
Zusätzlich haben die genannten Erzeuger jährlich, jeweils für das vorhergehende Jahr eine Abfallbilanz über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle zu erstellen.
Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Detailliertere Informationen sind in der Abfallwirtschaftskonzept und -bilanzverordnung (AbfKoBiV).
8 Produktverantwortung
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz versteht unter Produktverantwortung die Verantwortlichkeit des Entwicklers, Herstellers, Be- und Verarbeiters von Erzeugnissen in Hinblick auf die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Die Produktverantwortungspflicht will Entwickler von Produkten dazu veranlassen, die Erzeugnisse für den kompletten Lebensweg (Produktion, Verwendung, Entsorgung) auf die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Rechtliche Bindung erlangt die Produktverantwortung erst durch teilweise noch zu erlassende Rechtsverordnungen.
Das nachfolgende Schema beschreibt den Kreis der zur Produktverantwortung Verpflichteten, was unter die Produktverantwortungspflicht fällt und welche Verordnungen bisher die Produktverantwortungspflicht konkretisieren.
Mit den in der Abbildung gezeigten Verordnungen verpflichtet der Gesetzgeber u.a. zur Produktverantwortung. Konkrete Maßnahmen sind dabei:
-Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen bei bestimmten Erzeugnissen
-Rücknahme- und Rückgabepflichten für Hersteller und Vertreiber,
-Verpflichtung zur Rücknahme bestimmter Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle,
-Festlegung, dass der Produzent die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der Erzeugnisse zu tragen hat,
Überlassungspflicht der Abfallbesitzer an die verpflichteten Hersteller oder Vertreiber.
9 Planungsverantwortung
Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen
- behandelt,
- gelagert oder
- abgelagert werden.
Dabei bestehen folgende Ausnahmen von der obligatorisch vorgeschriebenen Beseitigung in zugelassenen Anlagen:
Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
Die Errichtung von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Deponien bedürfen der Planfeststellung inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde.
10 Absatzförderung
Das Gesetz verpflichtet die öffentliche Hand dazu, dass sie durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Gesetzes beitragen muss.
11 Informationspflicht
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Verbände und Kammern sind verpflichtet, Abfallberatungen durchzuführen. Diese Informations- und Beratungspflichten können auch an Dritte abgegeben werden.
Des weiteren sind die Länder verpflichtet, die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung sowie über die Sicherung der Abfallbeseitiung zu informieren.
12 Abfallüberwachung
Die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden. Die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen werden durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz näher geregelt. Dazu werden Abfälle im Hinblick auf ihre Überwachungsbedürftigkeit näher differenziert.
Die Abfallkategorien (besonders überwachungsbedürftige Abfälle, überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung) sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens (Nachweisverordnung) werden durch Rechtsverordnungen festgelegt (BestbüAbf, BestüVAbfV, NachwV).
Die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen ist grundsätzlich zu überwachen. Auskunftspflichtige (u.a. Abfallerzeuger & -besitzer) sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen zu liefern und Zutrittsrechte einzuräumen.
Zuständige Behörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte).
Abfallkategorisierung
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz legt in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad der jeweiligen Abfälle unterschiedliche Maßnahmen zur Überwachung fest. Dazu wird neben der Unterscheidung zwischen Abfall zur Verwertung / Abfall zur Beseitigung die Kategorisierung in “besonders überwachungsbedürftige Abfälle”, “überwachungsbedürftige Abfälle” und “nicht überwachungsbedürftige Abfälle” eingeführt.
Im Hinblick auf die Überwachung werden unterschieden:
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung: Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits- , luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können. Ein Verzeichnis der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle enthält die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (BestbüAbfV).
Überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung: Alle Abfälle zur Beseitigung, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, sowie bestimmte Abfälle zur Verwertung, für die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge bestimmte Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich sind. Ein Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung enthält die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV).
Nicht überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung: Alle nicht besonders überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung.
Überwachungsverfahren
Besitzer von Abfällen, die nicht mit den in den Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt / verwertet werden, müssen Nachweis über die Art, Menge und Beseitigung / Verwertung, sowie ein Nachweisbuch führen; Belege einbehalten und aufbewahren und die Nachweisbücher und Belege der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen einem angeordneten (fakultativen) Nachweisverfahren und einem gesetzlich verlangten "obligatorischen” Nachweisverfahren. Die Nachweispflichten umfassen eine Vorabkontrolle (Gewährleistung, dass die Abfälle einen adäquaten Entsorgungsweg zugeführt werden) und eine Verbleibskontrolle (Nachweis von Art und Umfang der durchgeführten Entsorgung).
Welche Abfälle welchem Verfahren zuzuordnen sind verdeutlicht folgende Abbildung:
Die zur Überwachung der Abfallentsorgung vorgesehenen Verfahren werden in der Nachweisverordnung (NachwV) beschrieben. Zusätzlich finden sich dort Sonderregelungen und Ausnahmen.
Transportgenehmigung
Abfälle zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt und befördert werden. Eine Beschreibung der Regelungen zu den Transportgenehmigungen enthält die Transportgenehmigungsverordung (TgV) enthalten.
Vermittlungsgeschäfte
Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Vermittlung von Verbringungen wird unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, um illegale Abfallexporte zu verhindern.
Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaft
Mit der Institution des Entsorgungsfachbetriebes hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Selbstüberwachung durch die Wirtschaft geschaffen.
Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat.
Ein Entsorgungsfachbetrieb erhält verfahrensrechtliche Erleichterungen. So werden keine Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte und Transporte benötigt. Außerdem sind auch in der Nachweisführung Erleichterungen vorgesehen. In der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Entsorgergemeinschaftsrichtlinie werden weitere Einzelheiten festgelegt.
13 Betriebsorganisation und Beauftragter für Abfall
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern müssen die Zuordnung bestimmter abfallrechtlicher Pflichten (Anlagenbetreiber, Abfallbesitzer) der zuständigen Abfallüberwachungsbehörde anzeigen.
Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Abfallbesitzer, die Abfälle aufgrund von Rücknahmepflichten oder freiwillig zurücknehmen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen. Die näheren Verpflichtungen sind in einer noch zu erstellenden Rechtsverordnung festzulegen. Bis dahin gilt die bisherige Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV).
Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist ein Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung das nach dem Vorbild des Immissionsschutzbeauftragten geschaffen wurde. Seine Aufgaben sind hauptsächlich die Überwachung der Entsorgungswege, der Einhaltung der Vorschriften, die Aufklärung der Betriebsangehörigen und das Mitwirken an der Entwicklung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Produkte. |