1 Ziele der Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung hat zum Ziel, Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Im übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen und der stofflichen Verwertung Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt. Die Verpackungsverordnung gilt für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
Im Folgenden finden Sie die Verordnung in einer Weise dargestellt, dass sich wesentliche Inhalte auch ohne besondere juristische Vorkenntnisse erschließen lassen. Zur Klärung von speziellen Fragen oder von Aspekten die nicht dargestellt sind, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, bei Fragen zum Vollzug an die zuständige Behörde.
2 Begriffsbestimmungen
Die Erläuterung der folgenden Begriffe erleichtern das Verständnis der Verpackungsverordnung:
Hersteller ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
Vertreiber ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt (auch Versandhandel).
Endverbraucher ist, wer die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräüßert. Private Endverbraucher sind: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen und Freiberufler sowie: landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe (Ausnahmen: Druckereien und sonstigen papierverarbeitende Betriebe), die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
System (z.B. DSD AG): Ein (Systembetreiber, Antragsteller) führt die eingebrachten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den in der Verordnung dafür festgelegten Anforderungen zu. Das System ist auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich das System eingerichtet wird, abzustimmen. Die in der Verpackungsverordnung beschriebenen Rücknahme-, Verwertungs-, Dokumentations-, Informationspflichten entfallen für die Hersteller und Vertreiber bei den Verkaufsverpackungen, für die sich die Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligen.
Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.
Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen sowie Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr und Einwegbestecke.
Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
3 Betroffene der Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zur Rücknahme und Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen.
4 Rücknahmepflichten von Transportverpackungen
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen.
Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
5 Rücknahmepflichten von Umverpackungen
Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher die Möglichkeit zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben.
Die zurückgenommenen Umververpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Umverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
6 Rücknahmepflicht von Verkaufsverpackungen
Hersteller und Vertreiber der vorgelagerten beziehungsweise der letzten Handelsstufe (Einzelhandel) sind zur unentgeltlichen Rücknahme restentleerter Verkaufsverpackungen vom privaten Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe verpflichtet.
Diese Verpflichtungen beschränken sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Ver-packungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt.
Über Verkaufsverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über Rückgabeort und Kostenregelung getroffen werden.
Diese Verpackungen sind wiederzuverwenden oder einer Verwertung nach Nr. 1 des Anhang I zuzuführen und gleichzeitig sind die Nachweis- und Dokumentationspflichten nach Nr. 2 des Anhang I zu erfüllen.
Vertreiber der letzten Handelsstufe können die Anforderungen an die Verwertung nach Anhang I durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an die Hersteller beziehungsweise Vertreiber der vorgelagerten Handelsstufe erfüllen.
Erfüllt der Hersteller / Vertreiber die Rücknahme- und Verwertungspflichten nicht als Selbstentsorger, muß er sich an einem anerkanntem System für Verkaufsverpackungen beteiligen. Damit entfallen die Rücknahme-, Verwertungs-, und Dokumentationspflichten für den Hersteller beziehungsweise Vertreiber.
7 Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen für Selbstentsorger
7.1 Verwertungsquoten
Die zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen verpflichteten Hersteller und Vertreiber haben hinsichtlich der von ihnen im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen folgende Anforderungen an die Verwertung zu erfüllen:
Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, wobei Basis für die Berechnung der Verwertungsquoten für Selbstentsorger die im Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge an Verkaufsverpackungen ist:
Verpackungsmaterial | Mindestquote für stoffliche Verwertung ab dem 1. Januar 1999 in Masseprozent |
Glas | 75 % |
Weißblech | 70 % |
Aluminium | 60 % |
Papier, Pappe, Karton | 70 % |
Verbunde | 60 % |
Kunststoffverpackungen sind ab 1.Januar 1999 mindestens in einer Menge von 60 % einer Verwertung zuzuführen. Dabei sind für mindestens 60 % dieser Mindestverwertungsquote durch werkstoffliche Verfahren sicherzustellen.
Sonderregelungen gelten für die Verwertung von Verbundverpackungen und Kunststoffverpackungen aus biologisch abbaubaren Werkstoffen.
Verpackungen aus Materialien, für die keine konkreten Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
7.2 Nachweis- und Dokumentationspflichten für Selbstentsorger
Selbstentsorger müssen - wie duale Systeme - grundsätzlich die Erfüllung der Rücknahmepflichten und die erreichten Verwertungsquoten nachweisen. Dabei müssen Selbstentsorger in den Jahren 1998 und 1999 nur jeweils die Hälfte der vorgeschriebenen Quoten erreichen.
Die als Selbstentsorger auftretenden Hersteller und Vertreiber müssen jeweils zum 01. Mai eines Jahres eine Dokumentation vorlegen. Darin sind die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mit Masseangaben, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien, zu erstellen. Mehrwegverpackungen sind in die Dokumentation nicht aufzunehmen. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Die Dokumentation ist durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bescheinigen.
Die in der Verpackungsverordnung festgelegten Regelungen stellen bei den zu dokumentierenden Zeiträumen jeweils auf Kalenderjahre ab. Da die novellierte Fassung der Verpackungsverordnung erst am 28.August 1998 in Kraft getreten ist, ist von Selbstentsorgern nicht zu fordern, dass sie die vorgeschriebenen Quoten bereits im Jahr 1998 (anteilig) erreichten. Erforderlich ist aber, dass
die Selbstentsorger bis 01. Mai 1999 ein Konzept erstellen, bescheinigen lassen und hinterlegen, aus dem erkennbar ist, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen sind, um die vorgeschriebene Quote für 1999 im Jahresdurchschnitt zu erreichen,
am 01. Januar 1999 mit der Rücknahme der Verpackungen begonnen wird.
Geschieht dies nicht, muß sich der Vertreiber einem dualen System anschließen.
Sonderregelungen
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern können bei dem Nachweis der Verwertungsquoten auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe verweisen. In diesen Fällen trifft die Pflicht, die Dokumentation bescheinigen zu lassen und die Bescheinigung zu hinterlegen, den vorgelagerten Vertreiber.
Vertreiber von Serviceverpackungen, die in Ladengeschäften des Lebensmittelhandwerks abgegeben werden unterliegen - soweit sie sich nicht an einem System beteiligen - zwar den Rücknahme- und Verwertungspflichten, nicht aber den Nachweis- und Dokumentationspflichten. Hersteller und Importeure dieser Verpackungen sind zu Nachweis und Dokumentation verpflichtet.
Hersteller und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen müssen spätestens bis zum 31.12.1998 ein schlüssiges Konzept für ein Rücknahmesystem nachgewiesen haben.
Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern müssen bis zum 01.01.2000 geeignete Rückgabemöglichkeiten schaffen |